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Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Günther Büscher GmbH
Papierweiterverarbeitung und Druckveredelung
Danziger Straße 7 A   49828 Neuenhaus



I. Geltung

Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden vom Käufer mit der Erteilung eines Auftrages anerkannt. Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden, mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, sind unwirksam, sofern Sie nicht von uns schriftlich anerkannt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.

II. Angebot und Abschluß

Alle Angebote und Preise gelten ab Werk Neuenhaus und sind freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die Preise gelten für die Erledigung des Auftrages ohne Unterbrechung. Mehrkosten, welche durch vom Besteller gewünschte Teillieferungen oder sonstige vom Unternehmen nicht zu vertretende Umstände veranlaßt sind, werden berechnet.

III. Preise und Zahlung

Die Preise werden in Euro angegeben und verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwehrtsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Gegenbenenfalls anfallende Verpackungs- und Versandkosten werden berechnet. Die Zahlung hat gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingung zu erfolgen, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über der Höhe der Zinsen der Geschäftsbanken zu berechnen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so ist die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ausgeschlossen.Die Zahlung wird bar, per Scheck oder Bank-Überweisung erwartet. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer Materialmengen durch uns haben wir das Recht, hierfür Sofortzahlung zu verlangen. Sicherstellungen oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages können verlangt werden, insbesondere wenn wir von Umständen Kenntnis erhalten, die eine Erfüllung unseres Zahlungsanspruches gefährden. Desweiteren kann bei größeren Aufträgen der geleisteten Arbeit entsprechend  Zwischenrechnung gestellt und Teilzahlung gefordert werden.

IV. Lieferung, Mehr- oder Minderlieferung

Lieferungen verstehen sich ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Lieferzeiten werden jeweils vereinbart. Für Überschreitung der Lieferungsfrist sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch vom Besteller verlangte Abänderungen des Auftrages verursacht ist. Höhere Gewalt, Behinderung durch gesetzliche oder behördliche Maßnahmen, Rohwaren- oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitsunterbrechungen, sonstige Betriebsstörungen oder Einschränkungen, gleichviel, ob diese Ereignisse im eigenen Betrieb, in mit der Lieferung zusammenhängenden Betrieben oder bei der Versendung auftreten, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der  Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Halten wir die Frist aus sonstigen Gründen nicht ein, hat der Besteller das Recht, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zu setzen und bei ihrer Nichteinhaltung vom Vertrage zurücktreten. Im allgemeinen liefern wir die volle vorgeschriebene Auflage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzuerkennen.

V. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben, auch in verarbeitem Zustand, bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Ware steht. Sind unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so gilt als bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums- bzw.  Miteigentumsrechte des Käufers an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch Verbindung bzw. Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Eine Verfügung über diese Waren außerhalb des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes, z.B. eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist dem Besteller untersagt. Auf unseren Wunsch hat der Käufer, soweit er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Proben, Muster, Entwürfe und Skizzen werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Von uns gestellte und anteilig berechnete Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Die Herausgabe solcher Werkzeuge erfolgt nur nach Absprache und Berechnung.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Falle vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Für die Eignung der gelieferten Ware zu bestimmten Verwendungszwecken übernehmen wir keine Garantie. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche Nachbesserung, Ersatzlieferung (Umtausch) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung). Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Waren unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

VII. Rücktritt

Hält der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, oder verändern sich seine Geschäftsverhältnisse nachhaltig, z.B. Inhaberwechsel, Überschuldung, Zahlungseinstellung, oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, ohne vorherige Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrage zurückzutreten.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller das Lieferwerk von sämtlichen Ansprüchen frei.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile Neuenhaus, Gerichtsstand für beide Teile Nordhorn.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
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